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Wärmestrom

Für den Betrieb von Wärmepumpen, Wohnungslüftungsanlagen und (Ergänzungs-) Heizungen sowie von Wärmespeichersystemen bieten wir Ihnen Elektrizität zu attraktiven Konditionen.

Wärmepumpen, Wohnungslüftungsanlagen und elektrische (Ergänzungs-) Heizung

Die EVVmbH stellt im Rahmen von Sondervereinbarungen elektrische Energie für Wärmepumpen, Wohnungslüftungsanlagen und (Ergänzungs-) Heizung zur Verfügung. Beim Strombezug für Wärmepumpen kann der Kunde zwischen den Preisregelungen „mit Unterbrechung“ und „ohne Unterbrechung“ wählen. Sofern die Unterbrechung des Strombezugs der Wärmepumpe nicht sinnvoll ist, werden zwei Preisregelungen angeboten. Die Wohnungslüftungsanlage wird ohne Sperrzeiten betrieben. Unterbrochen wird der Strombezug der (Ergänzungs-) Heizung.

Produktübersicht Sperrzeiten
WP für Wärmepumpen mit Unterbrechnung
ggf. zusätzl.
Wohnungslüftungsanlage ohne Unterbrechung
Wärmepumpen 10:45 - 12:15 Uhr MEZ
17:15 - 18:45 Uhr MEZ
Wohnungsbelüftungsanlage keine Unterbrechung
WP duo für Wärmepumpen ohne Unterbrechung
und / oder
Wohnungsbelüftungsanlage ohne Unterbrechung
Wärmepumpen keine Unterbrechung
Wohnungsbelüftungsanlage keine Unterbrechung
WP trio für Wärmepumpen ohne Unterbrechung
und / oder
Wohnungsbelüftungsanlage ohne Unterbrechung
und / oder
(Ergänzungs-) Heizung mit Unterbrechung
Wärmepumpen keine Unterbrechung
Wohnungsbelüftungsanlage keine Unterbrechung
(Ergänzungs-)Heizung 11:00 – 13:00 Uhr MEZ
17:00 – 19:00 Uhr MEZ

 

Preisübersicht
(alles Bruttopreise)
WP WP duo Wp trio
Arbeitspreis HT + NT 19,873 Cent / kWh 20,448 Cent / kWh  
Arbeitspreis HT     24,853 Cent / kWh
Arbeitspreis NT     19,308 Cent / kWh
Grundpreis 5,13 EUR im Monat 5,13 EUR im Monat 6,15 EUR im Monat

gültig ab 1. Januar 2010

Der Strompreis setzt sich aus Arbeits- und Grundpreis zusammen.

Strompreis = Arbeitspreis x kWh + Grundpreis

Die angegeben Bruttopreise verstehen sich inklusive der zurzeit gültigen Steuern, gesetzlichen Abgaben und sonstigen Leistungen.

Voraussetzungen

Unter diese Preisregelung fallen fest installierte Systeme zur Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung in Kombination mit elektrischen Heiz- und Warmwassersystemen, die durch ihre Funktion, technischen Parameter und die Regelbarkeit dazu beitragen, Primärenergie einzusparen und deren Stromverbrauch gesondert gemessen werden kann.

Bitte beachten Sie

Dieser Sonderstrompreis gilt nur, wenn der Kunde neben dem Strom, der in den Voraussetzungen genannten Anlagen, auch den übrigen Haushalts- oder Gewerbestrom von der EVVmbH bezieht.

Verbrauchsmessung

Der Stromverbrauch der o. g. genannten Geräte und Anlagen wird getrennt vom sonstigen Stromverbrauch der Anlage gemessen. Es wird ein separater Zähler benötigt.

Sonstige Bedingungen

Ein Strombezug unter Anwendung dieser Sondervereinbarungen muss schriftlich mit der EVVmbH vereinbart werden. Ein Rechtsanspruch auf Versorgung nach diesen Sondervereinbarungen besteht nicht.

Wärmespeichersysteme

Die EVVmbH stellt im Rahmen von Sondervereinbarungen elektrische Energie für Wärmespeichersysteme zur Verfügung.

Produktübersicht Hauptfreigabezeit Zusatzfreigabezeit
WSP für Wärmespeichersysteme ohne Tagnachladung beträgt 8 Stunden
(in der Regel zwischen
22:00 und 6:00 Uhr MEZ)
 
WSP plus für Wärmespeichersysteme mit Tagnachladung beträgt 8 Stunden
(in der Regel zwischen
22:00 und 6:00 Uhr MEZ)
beträgt 3 Stunden
(in der Regel zwischen
13:00 und 16:00 Uhr MEZ)

Die Zusatzladung ist nachrangig zur Hauptaufladung zu betreiben.

Preisübersicht
(alles Bruttopreise)
Installation der Anlage
vor dem 01.04.1999
Installation der Anlage
ab dem 01.04.1999
Arbeitspreis NT
22:00 - 6:00 Uhr MEZ
15,113 Cent / kWh 15,113 Cent / kWh
Arbeitspreis HT
13:00 - 16:00 Uhr MEZ
15,113 Cent / kWh 15,113 Cent / kWh
Grundpreis
Eintarifmessung
5,13 EUR / Monat 5,13 EUR / Monat
Grundpreis
Zweitarifmessung
6,15 EUR / Monat 6,15 EUR / Monat

gültig ab 1. Februar 2007 bis 31.12.2009

Preisübersicht
(alles Bruttopreise)
Installation der Anlage
vor dem 01.04.1999
Installation der Anlage
ab dem 01.04.1999
Arbeitspreis NT
22:00 - 6:00 Uhr MEZ
19,873 Cent / kWh 19,873 Cent / kWh
Arbeitspreis HT
13:00 - 16:00 Uhr MEZ
21,480 Cent / kWh 21,480 Cent / kWh
Grundpreis
Eintarifmessung
5,13 EUR / Monat 5,13 EUR / Monat
Grundpreis
Zweitarifmessung
6,15 EUR / Monat 6,15 EUR / Monat

gültig ab 1. Januar 2010

Strom, der zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen entnommen wird, welche vor dem 01.04.1999 installiert worden sind, unterlag bis zum 31.12.2006 einem ermäßigten Steuersatz. Dieser stromsteuerliche Vorteil entfällt seit dem 01.01.2007 gemäß dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform Artikel 2 (Änderung des Stromsteuergesetzes) Absatz 4 b.

Das heißt, dass seit dem 01.01.2007 für alle Wärmespeichersysteme der gleiche Arbeitspreis für die Verbrauchsabrechnung anzuwenden ist.

Der Strompreis setzt sich aus Arbeits- und Grundpreis zusammen.

Strompreis = Arbeitspreis x kWh + Grundpreis

Die angegeben Bruttopreise verstehen sich inklusive der zurzeit gültigen Steuern, gesetzlichen Abgaben und sonstigen Leistungen.

Voraussetzungen

Unter diese Preisregelung fallen elektrische Wärmespeichersysteme, z. B. Einzel-, Fußboden- und Zentralspeicherheizungen. Diese Systeme können auch mit Anlagen zur Warmwasserbereitung (Speicher) kombiniert werden. Unter diese Preisregelung fallen keine Systeme, die den Anforderungen einer Wärmespeicherheizung nicht gerecht werden, wie z.B. Direktheizgeräte jeglicher Art (Ölradiatoren, Konvektoren, Keramikspeicher, Marmorspeicher, Strahlungsspeicher, Elektrokachelöfen etc.) und Kleinspeicher (5-Liter-Speicher).

Bitte beachten sie

Dieser Sonderstrompreis gilt nur, wenn der Kunde neben dem Strom, der in den Voraussetzungen genannten Anlagen, auch den übrigen Haushalts- oder Gewerbestrom von der EVVmbH bezieht.

Verbrauchsmessung

Der Stromverbrauch der oben genannten Geräte und Anlagen wird getrennt vom übrigen Stromverbrauch der Anlage gemessen. Es wird ein separater Zähler benötigt.

Sonstige Bedingungen

Ein Strombezug unter Anwendung dieser Sondervereinbarung muss schriftlich mit der EVVmbH vereinbart werden. Ein Rechtsanspruch auf Versorgung nach diesen Sondervereinbarungen besteht nicht.


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