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Wärmestrom
Für den Betrieb von Wärmepumpen,
Wohnungslüftungsanlagen und (Ergänzungs-) Heizungen sowie von
Wärmespeichersystemen bieten wir Ihnen Elektrizität
zu attraktiven Konditionen.
| Wärmepumpen, Wohnungslüftungsanlagen und elektrische
(Ergänzungs-) Heizung |
Die EVVmbH stellt im Rahmen von Sondervereinbarungen elektrische Energie für
Wärmepumpen, Wohnungslüftungsanlagen und (Ergänzungs-) Heizung zur Verfügung.
Beim Strombezug für Wärmepumpen kann der Kunde zwischen den Preisregelungen „mit
Unterbrechung“ und „ohne Unterbrechung“ wählen. Sofern die Unterbrechung des
Strombezugs der Wärmepumpe nicht sinnvoll ist, werden zwei Preisregelungen angeboten. Die
Wohnungslüftungsanlage wird ohne Sperrzeiten betrieben. Unterbrochen wird der Strombezug der
(Ergänzungs-) Heizung.
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Produktübersicht |
Sperrzeiten |
WP für Wärmepumpen
mit Unterbrechnung
ggf. zusätzl.
Wohnungslüftungsanlage ohne Unterbrechung |
Wärmepumpen |
10:45 - 12:15 Uhr MEZ
17:15 - 18:45 Uhr MEZ |
| Wohnungsbelüftungsanlage |
keine Unterbrechung |
WP duo für Wärmepumpen
ohne Unterbrechung
und / oder
Wohnungsbelüftungsanlage ohne Unterbrechung |
Wärmepumpen |
keine Unterbrechung |
| Wohnungsbelüftungsanlage |
keine Unterbrechung |
WP trio für Wärmepumpen
ohne Unterbrechung
und / oder
Wohnungsbelüftungsanlage ohne Unterbrechung
und / oder
(Ergänzungs-) Heizung mit Unterbrechung |
Wärmepumpen |
keine Unterbrechung |
| Wohnungsbelüftungsanlage |
keine Unterbrechung |
| (Ergänzungs-)Heizung |
11:00 – 13:00 Uhr MEZ
17:00 – 19:00 Uhr MEZ |
Preisübersicht
(alles Bruttopreise) |
WP
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WP duo
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Wp trio
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| Arbeitspreis HT + NT |
19,873 Cent / kWh |
20,448 Cent / kWh |
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| Arbeitspreis HT |
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24,853 Cent / kWh |
| Arbeitspreis NT |
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19,308 Cent / kWh |
| Grundpreis |
5,13 EUR im Monat |
5,13 EUR im Monat |
6,15 EUR im Monat |
gültig ab 1. Januar 2010
Der Strompreis setzt sich aus Arbeits- und Grundpreis zusammen.
Strompreis = Arbeitspreis x kWh + Grundpreis
Die angegeben Bruttopreise verstehen sich inklusive der zurzeit gültigen Steuern,
gesetzlichen Abgaben und sonstigen Leistungen.
Voraussetzungen
Unter diese Preisregelung fallen fest installierte Systeme zur Wohnungslüftung mit
Wärmerückgewinnung in Kombination mit elektrischen Heiz- und Warmwassersystemen, die
durch ihre Funktion, technischen Parameter und die Regelbarkeit dazu beitragen, Primärenergie
einzusparen und deren Stromverbrauch gesondert gemessen werden kann.
Bitte beachten Sie
Dieser Sonderstrompreis gilt nur, wenn der Kunde neben dem Strom, der in den
Voraussetzungen genannten Anlagen, auch den übrigen Haushalts- oder Gewerbestrom von der
EVVmbH bezieht.
Verbrauchsmessung
Der Stromverbrauch der o. g. genannten Geräte und Anlagen wird getrennt vom sonstigen
Stromverbrauch der Anlage gemessen. Es wird ein separater Zähler benötigt.
Sonstige Bedingungen
Ein Strombezug unter Anwendung dieser Sondervereinbarungen muss schriftlich mit der EVVmbH
vereinbart werden. Ein Rechtsanspruch auf Versorgung nach diesen Sondervereinbarungen besteht
nicht.
Die EVVmbH stellt im Rahmen von Sondervereinbarungen elektrische Energie für
Wärmespeichersysteme zur Verfügung.
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Produktübersicht |
Hauptfreigabezeit |
Zusatzfreigabezeit |
| WSP für Wärmespeichersysteme ohne
Tagnachladung |
beträgt 8 Stunden
(in der Regel zwischen
22:00 und 6:00 Uhr MEZ) |
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| WSP plus für Wärmespeichersysteme mit
Tagnachladung |
beträgt 8 Stunden
(in der Regel zwischen
22:00 und 6:00 Uhr MEZ) |
beträgt 3 Stunden
(in der Regel zwischen
13:00 und 16:00 Uhr MEZ)
Die Zusatzladung ist nachrangig zur Hauptaufladung zu betreiben. |
Preisübersicht
(alles Bruttopreise) |
Installation der Anlage
vor dem 01.04.1999 |
Installation der Anlage
ab dem 01.04.1999 |
Arbeitspreis NT
22:00 - 6:00 Uhr MEZ |
15,113 Cent / kWh |
15,113 Cent / kWh |
Arbeitspreis HT
13:00 - 16:00 Uhr MEZ |
15,113 Cent / kWh |
15,113 Cent / kWh |
Grundpreis
Eintarifmessung |
5,13 EUR / Monat |
5,13 EUR / Monat |
Grundpreis
Zweitarifmessung |
6,15 EUR / Monat |
6,15 EUR / Monat |
gültig ab 1. Februar 2007 bis 31.12.2009
Preisübersicht
(alles Bruttopreise) |
Installation der Anlage
vor dem 01.04.1999 |
Installation der Anlage
ab dem 01.04.1999 |
Arbeitspreis NT
22:00 - 6:00 Uhr MEZ |
19,873 Cent / kWh |
19,873 Cent / kWh |
Arbeitspreis HT
13:00 - 16:00 Uhr MEZ |
21,480 Cent / kWh |
21,480 Cent / kWh |
Grundpreis
Eintarifmessung |
5,13 EUR / Monat |
5,13 EUR / Monat |
Grundpreis
Zweitarifmessung |
6,15 EUR / Monat |
6,15 EUR / Monat |
gültig ab 1. Januar 2010
Strom, der zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen entnommen wird, welche vor dem 01.04.1999
installiert worden sind, unterlag bis zum 31.12.2006 einem ermäßigten Steuersatz. Dieser
stromsteuerliche Vorteil entfällt seit dem 01.01.2007 gemäß dem Gesetz zur
Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform Artikel 2 (Änderung des
Stromsteuergesetzes) Absatz 4 b.
Das heißt, dass seit dem 01.01.2007 für alle Wärmespeichersysteme der
gleiche Arbeitspreis für die Verbrauchsabrechnung anzuwenden ist.
Der Strompreis setzt sich aus Arbeits- und Grundpreis zusammen.
Strompreis = Arbeitspreis x kWh + Grundpreis
Die angegeben Bruttopreise verstehen sich inklusive der zurzeit gültigen Steuern,
gesetzlichen Abgaben und sonstigen Leistungen.
Voraussetzungen
Unter diese Preisregelung fallen elektrische Wärmespeichersysteme, z. B. Einzel-,
Fußboden- und Zentralspeicherheizungen. Diese Systeme können auch mit Anlagen zur
Warmwasserbereitung (Speicher) kombiniert werden. Unter diese Preisregelung fallen keine Systeme,
die den Anforderungen einer Wärmespeicherheizung nicht gerecht werden, wie z.B.
Direktheizgeräte jeglicher Art (Ölradiatoren, Konvektoren, Keramikspeicher,
Marmorspeicher, Strahlungsspeicher, Elektrokachelöfen etc.) und Kleinspeicher
(5-Liter-Speicher).
Bitte beachten sie
Dieser Sonderstrompreis gilt nur, wenn der Kunde neben dem Strom, der in den
Voraussetzungen genannten Anlagen, auch den übrigen Haushalts- oder Gewerbestrom von der
EVVmbH bezieht.
Verbrauchsmessung
Der Stromverbrauch der oben genannten Geräte und Anlagen wird getrennt vom übrigen
Stromverbrauch der Anlage gemessen. Es wird ein separater Zähler benötigt.
Sonstige Bedingungen
Ein Strombezug unter Anwendung dieser Sondervereinbarung muss schriftlich mit der EVVmbH
vereinbart werden. Ein Rechtsanspruch auf Versorgung nach diesen Sondervereinbarungen besteht
nicht.
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