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Haushaltsbedarf
| Tarifart
|
Jahresabnahme
kWh |
Arbeitspreis
Cent je kWh |
Grundpreis
EUR je Jahr |
| netto |
brutto |
netto |
brutto |
| H1 |
0 bis 4.219 |
20,03 |
23,836 |
69,83 |
83,10 |
| |
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Mindestdurchschnittspreis
Cent / kWh |
| netto |
brutto |
| HM |
über 4.219 |
21,685 |
25,805 |
gültig ab 1. Januar 2009
Haushaltsbedarf ist der Elektrizitätsbedarf von natürlichen
Personen für private Zwecke bis zu 30.000 kWh jährlich. Haushaltsbedarf liegt auch vor,
wenn Verbrauchseinrichtungen von mehreren Haushalten gemeinsam zu Haushaltszwecken genutzt werden.
Der Tarif besteht aus Arbeitspreis und Grundpreis.
Der Arbeitspreis ist das Entgelt für jede abgenommene Kilowattstunde
(kWh).
Der Grundpreis ist das Entgelt für die Bereitstellung von elektrischer
Leistung. Er wird mit dem Verrechnungspreis zusammengefasst und für den Zeitraum eines
Abrechnungsjahres gebildet und kann in Raten angefordert werden. Der Verrechnungspreis ist das
Entgelt für die Kosten der Verrechnung, des Inkassos sowie der technisch notwendigen und vom
Kunden zusätzlich veranlassten Mess- und Steuereinrichtungen.
Der Mindestdurchschnittspreis setzt sich aus Arbeits- und Grundpreis zusammen. Er ist ab
einer festgelegten Jahresabnahme einheitlich für jede kWh zu zahlen. Maßgebend für
den zu berechnenden Preis ist die jeweils über ein Messwerk abgenommene
Elektrizitätsmenge.
Ermittlung des Entgeltes
Für die Versorgung mit Elektrizität zahlt der Kunde ein Entgelt, das entweder aus
Arbeits- und Grundpreis (H1) oder aus dem Mindestdurchschnittspreis (HM) ermittelt wird
H1 Strompreis = Arbeitspreis x kWh + Grundpreis
HM Strompreis = Mindestdurchschnittspreis x kWh
Zu dem Entgelt wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
zusätzlich berechnet.
Allgemeine Tarife für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung
Die Versorgungzu Grundversorgungspreisen erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit
Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)
vom 26. Oktober 2006 einschließlich der ”Ergänzenden Bedingungen” zur
StromGVV. In der Stromversorgung mit inbegriffen sind die Netzdienstleistungen gemäß der
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 01. November 2006.
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