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Gewerbebedarf
| Allgemeinbedarf – local classic – Preise ohne Leistungsmessung
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| Tarifart
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Jahresabnahme
kWh |
Arbeitspreis
Cent je kWh |
Grundpreis
EUR je Jahr |
| netto |
brutto |
netto |
brutto |
| A0 |
0 bis 691 |
31,36 |
37,318 |
44,83 |
53,348 |
| A1 |
über 691 bis 4.340 |
18,33 |
21,813 |
134,98 |
160,626 |
| |
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Mindestdurchschnittspreis
Cent / kWh |
| netto |
brutto |
| AM |
über 4.341 |
21,44 |
25,514 |
1. September 2007
Allgemeinbedarf ist jeglicher Elektrizitätsbedarf bis zu 30.000
kWh jährlich, der nicht Haushaltsbedarf ist.
Der Tarif besteht aus Arbeitspreis und Grundpreis.
Der Arbeitspreis ist das Entgelt für jede abgenommene Kilowattstunde
(kWh).
Der Grundpreis ist das Entgelt für die Bereitstellung von elektrischer
Leistung. Er wird mit dem Verrechnungspreis zusammengefasst und für den Zeitraum eines
Abrechnungsjahres gebildet und kann in Raten angefordert werden. Der Verrechnungspreis ist das
Entgelt für die Kosten der Verrechnung, des Inkassos sowie der technisch notwendigen und vom
Kunden zusätzlich veranlassten Mess- und Steuereinrichtungen.
Der Mindestdurchschnittspreis setzt sich aus Arbeits- und Grundpreis
zusammen. Er ist ab einer festgelegten Jahresabnahme einheitlich für jede kWh zu zahlen.
Maßgebend für den zu berechnenden Preis ist die jeweils über ein Messwerk
abgenommene Elektrizitätsmenge.
Ermittlung des Entgeltes
Für die Versorgung mit Elektrizität zahlt der Kunde ein Entgelt,
das entweder aus Arbeits- und Grundpreis (A0 / A1) oder aus dem Mindestdurchschnittspreis (AM)
ermittelt wird
A0 / A1 Strompreis = Arbeitspreis x kWh + Grundpreis
AM Strompreis = Mindestdurchschnittspreis x kWh
Zu dem Entgelt wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe zusätzlich berechnet.
Allgemeine Tarife für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung
Die Versorgung zu Grundversorgungspreisen erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit
Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)
vom 26. Oktober 2006 einschließlich der ”Ergänzenden Bedingungen” zur
StromGVV. In der Stromversorgung mit inbegriffen sind die Netzdienstleistungen gemäß der
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 01. November 2006.
| Preise nach gemessener Leistung |
| Tarifart
|
Arbeitspreis
Cent je kWh |
Leistungspreis
EUR je kW und Jahr |
Verrechnungspreis
EUR je Jahr |
| netto |
brutto |
netto |
brutto |
netto |
brutto |
| GL 0 |
31,36 |
37,318 |
- |
- |
85,90 |
102,221 |
| GL 1 |
18,33 |
21,813 |
97,15 |
115,609 |
85,90 |
102,221 |
- gültig ab 1. September 2007
Preise nach gemessener Leistung
Überschreitet der Elektrizitätsbedarf eines Kunden 30.000 kWh je
Jahr, ist eine Abrechnung zu den Preisen nach gemessener Leistung vorgesehen.
Außerdem ist die EVVmbH berechtigt, zu diesen Preisen nach gemessener
Leistung abzurechnen, wenn die höchste Viertelstundenleistung in mindestens zwei Monaten des
Abrechnungsjahres 30 kW übersteigt.
Der Arbeitspreis ist das Entgelt für jede abgenommene Kilowattstunde (kWh).
Der Verrechnungspreis ist das Entgelt für die Kosten der Verrechnung,
des Inkassos sowie der technisch notwendigen und vom Kunden zusätzlich veranlassten Mess- und
Steuereinrichtungen.
Für die Ermittlung des Leistungspreises wird die
Jahreshöchstleistung – d.h. die höchste der 12 Monatsleistungen eines
Abrechnungsjahres - zugrunde gelegt. Die Monatsleistung ist die höchste innerhalb eines Monats
als Viertelstundenwert gemessene Wirkleistung in Kilowatt (kW). Jedes angefangene kW der
Jahreshöchstleistung wird als volles kW berechnet. Als Jahreshöchstleistung werden
mindestens 3 kW angesetzt. Als Höchstpreis wird der Preis der Tarifart GL0 berechnet.
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